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   BSG, 25.06.1987 - 11b RAr 45/86   

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https://dejure.org/1987,12046
BSG, 25.06.1987 - 11b RAr 45/86 (https://dejure.org/1987,12046)
BSG, Entscheidung vom 25.06.1987 - 11b RAr 45/86 (https://dejure.org/1987,12046)
BSG, Entscheidung vom 25. Juni 1987 - 11b RAr 45/86 (https://dejure.org/1987,12046)
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Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 29.01.1997 - 11 RAr 59/96

    Unbillige Härte i.S. von § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 AFG

    Die Sondervorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG greift erst dann ein, wenn die Regelbemessung nach § 44 Abs. 2 AFG ungünstiger wäre (vgl BSG SozR 4100 § 44 Nr. 48).
  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 89/95

    Bemessung des Unterhaltsgeldes nach § 44 Abs. 2 , § 112 Abs. 7 AFG

    Arbeitsentgelt iS des § 112 AFG ist, wie der Senat zu § 44 Abs. 2 AFG schon entschieden hat, ein Arbeitsentgelt, das sich aus der Anwendung des § 112 AFG ergibt (SozR 4100 § 44 Nr. 48; vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17 und BSG SozR 4100 § 44 Nr. 35).
  • BSG, 23.03.1995 - 11 RAr 95/94

    Bemessung des Unterhaltsgeldes bei Arbeitsentgelt aus einer unmittelbar vor

    Gleichzeitig blieb aber weiterhin eine gegenüber dem Alhi-Vorbezug günstigere Bemessung möglich; so beispielsweise, wenn für die Alhi das Bemessungsentgelt nach § 136 Abs. 2 S 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gemindert war (BSG SozR 4100 § 44 Nr. 48).
  • BSG, 28.06.1990 - 9b/7 RAr 120/88

    Höhe des Bemessungsentgelts für Unterhaltsgeld

    Diese Vorschrift verdeutlicht, daß das Bemessungsentgelt aus einer unmittelbar vor Beginn der Maßnahme ausgeübten Beschäftigung heranzuziehen ist - sofern es höher ist - und daß der Rückgriff auf das alte, für das Alg maßgebliche Bemessungsentgelt nur eine Mindestgarantie darstellt (so auch BSG SozR 4100 § 44 Nr. 48).
  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 87/95

    Anspruch auf höheres Unterhaltsgeld - Fehlen gesetzlicher Grundlage - Begriff des

    Arbeitsentgelt iS des § 112 AFG ist, wie der Senat zu § 44 Abs. 2 AFG schon entschieden hat, ein Arbeitsentgelt, das nach den Regelungen des § 112 AFG zu ermitteln ist (BSG SozR 4100 § 44 Nr. 48; vgl auch: BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17; BSG SozR 4100 § 44 Nr. 35).
  • BSG, 25.04.1996 - 11 RAr 91/95

    Anspruch auf höheres Unterhaltsgeld - Teilnahme an einer Vollzeitbildungsmaßnahme

    Arbeitsentgelt iS des § 112 AFG ist, wie der Senat zu § 44 Abs. 2 AFG schon entschieden hat, das Arbeitsentgelt, das sich aus der Anwendung des § 112 AFG ergibt (SozR 4100 § 44 Nr. 48; vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr. 17 und BSG SozR 4100 § 44 Nr. 35).
  • LSG Bayern, 26.02.2002 - L 10 AL 193/98

    Bemessung des Unterhaltsgeldes nach § 44 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ;

    Damit steht gleichzeitig fest, dass die Sondervorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFG nicht greift, weil die Regelbemessung nach § 44 Abs. 2 AFG nicht ungünstiger ist (BSG SozR 4100 § 44 Nr. 48; BSG vom 29.01.1997 - 11 RAr 59/96).
  • LSG Sachsen, 26.05.1993 - L 3 Al 39/92

    Arbeitslosengeld; Zuflußtheorie; Arbeitsentgelt; Lohn; Arbeitsamt; Bemessung

    Diese Verweisung auf die Bemessungsregelung des § 112 AFG bedeutet, daß das Uhg nach dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, für welches alle nach dieser Vorschrift geforderten Voraussetzungen vorliegen (so BSG SozR 4100 § 44 Nr. 48).
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